Tatteilung

Tatteilung

Tatteilung, s. Grundteilung.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Grundteilung — (Dateylung, Tatteilung, Todteilung) heißt im deutschen Recht eine Teilung, durch die eine Gemeinschaft, insbes. diejenige mehrerer Lehensfolger, vollständig aufgehoben wird (Realteilung), im Gegensatz zur Mutschierung (s. d.), durch die nur die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Lehnswesen — (Feudal , Benefizialwesen). Man versteht unter Lehn oder Lehen (Lehnrecht, lat. Feudum, Feodum, Beneficium) das ausgedehnteste erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, das sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Substanzteilung (Gesamthand) — Die Substanzteilung an Gesamthandeigentum bedeutet grundsätzlich die endgültige Aufhebung der Gesamthandgemeinschaft und des Gesamthandeigentums. Diese wurde früher als Watschierung (Watschar), Totteilung[1], Tatteilung[2], Realteilung oder… …   Deutsch Wikipedia

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