Spedition

Spedition

Spedition (ital. Spedizione, franz. Expédition), Besorgung des Gütertransports durch Frachtführer und Frachtschiffer, auch als Transportkommission bezeichnet. Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Gütersendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines andern, des Versenders, in eignem Namen zu besorgen (Handelsgesetzbuch, § 407). Er ist Kaufmann (§ 1, Nr 6). Auf das Speditionsgeschäft finden im allgemeinen die für das Kommissionsgeschäft geltenden Grundsätze Anwendung. Der Spediteur haftet für jeden Schaden, der aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbewahrung des Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht. Er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen (§ 408). Dagegen ist der Spediteur nicht auch für die Ausführung des Transports verantwortlich (dies ist Sache des Frachtführers), es sei denn, daß er von der Befugnis des §412, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen, Gebrauch macht. Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre (§ 414). Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision (Speditionsprovision, -Gebühren, Spesen; s. § 409), der Auslagen, Verwendungen und auf das Gut gegebenen Vorschüsse das gesetzliche Pfandrecht des § 410. Geht das Gut, ehe es an seinen Bestimmungsort gelangt, durch die Hände mehrerer Spediteure (Zwischen-, Platzspediteure), so hat der letzte (Abrollspediteur) die sämtlichen Vormännern zustehenden Rechte, insbes. auch das gesetzliche Pfandrecht, als deren gesetzlich bestellter Vertreter auszuüben; hat er sie (der Frachtführer ist ihnen hier gleichgestellt) aber abgefunden, so kann er ihre Forderungen und Pfandrechte aus eignem Recht geltend machen (§ 411). Bei der mit dem Versender getroffenen Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten (Tarif) und der Sammelladung hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 413; im Zweifel also keine Provision!). Vgl. K. Meyer, Der Spediteur und seine Pflichten (Berl. 1903); Grünberg, Das Speditionsrecht (Wien 1907); Senckpiehl, Das Speditionsgeschäft nach deutschem Recht (Hannov. 1907).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Spedition — Spedition …   Deutsch Wörterbuch

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  • Spedition — Spedition, der kaufmännische Geschäftszweig, welcher diejenigen Waaren, welche vom ersten Absendungsplatze aus nicht direct bis zu dem Orte ihrer Bestimmung gehen können, sondern an einem Zwischenorte abgeladen werden, in Empfang nimmt, die… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Spedition — Speditiōn (ital.), Handelsgeschäft, bei dem die Versendung von Gütern und ihre Ablieferung an einen bestimmten Empfangsberechtigten gegen Erhebung einer Provision (Speditionsprovision) übernommen wird; Spediteur (spr. töhr), Geschäftsmann, der… …   Kleines Konversations-Lexikon

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  • Spedition — die Spedition, en (Mittelstufe) Firma, die sich mit dem Transport, der Versendung von Gütern beschäftigt Synonyme: Speditionsfirma, Transportunternehmen Beispiel: Unser Umzug wurde von einer Spedition erledigt …   Extremes Deutsch

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  • Spedition — ⇡ Logistikunternehmen; mit der Definition des ⇡ Spediteurs wird der ursprüngliche Leistungsbereich von Sp., d.h. die Planung, Organisation und Steuerung des Güterflusses und des damit verbundenen Informationsflusses, beschrieben. Darüber hinaus… …   Lexikon der Economics

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