- Ristórno
Ristórno (richtiger: Ritorno, ital.; franz. Ristorne, engl. Return, »Rückkehr«), Zurückschreibung, Ab- und Zuschreibung eines Postens im Handelsbuch; namentlich die Ausgleichung eines irrig eingetragenen Postens durch Eintragen eines Gegenpostens von gleichem Betrag (Ristornieren, Stornieren). Im Versicherungswesen versteht man unter R. die Rückgabe der Prämie bei Ungültigkeit oder Aufhebung des Versicherungsvertrags. Bei der Seeversicherung kann jedoch der Versicherer in einem solchen Falle zur Entschädigung für Bemühungen und Aufwendungen einen Abzug (Ristornogebühr) machen, der nach dem deutschen Handelsgesetzbuch, sofern nicht ein andrer Betrag vereinbart oder am Orte der Versicherung üblich ist, in 1/2 Proz. der ganzen oder bei nur teilweiser Aufhebung des Vertrags des entsprechenden Teiles der Versicherungssumme und, wenn die Prämie nicht 1 Proz. der letztern erreicht, in der Hälfte der ganzen Prämie, bez. des verhältnismäßigen Teiles der letztern bestehen soll. Ähnliche Grundsätze gelten auch in andern Seestaaten. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, § 894–898; Code de commerce, Art. 349, 356 ff.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.