Revisionssumme
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Ersatzrevision — Die Revision ist ein Rechtsmittel. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Revision im Zivilprozess 1.2 Revision im Strafprozess 1.2.1 Allgemeines 1.2.2 Statthaftigkeit … Deutsch Wikipedia
Kassationsgerichtshof — Die Revision ist ein Rechtsmittel. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Revision im Zivilprozess 1.2 Revision im Strafprozess 1.2.1 Allgemeines 1.2.2 Statthaftigkeit … Deutsch Wikipedia
Nichtzulassungsbeschwerde — Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf im deutschen Recht gegen die Nichtzulassung einer Revision. Für die Zivilgerichtsbarkeit ist sie im 2. Abschnitt des 3. Buches der ZPO in § 544 ZPO geregelt. Bis zum 31. Dezember 2014 setzt… … Deutsch Wikipedia
Revision (Gesetzgebung) — Die Revision ist ein Rechtsmittel. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Revision im Zivilprozess 1.2 Revision im Strafprozess 1.2.1 Allgemeines 1.2.2 Statthaftigkeit … Deutsch Wikipedia
Revision (Recht) — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Revision ist ein Rechtsmittel. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland … Deutsch Wikipedia
Revisionsgericht — Die Revision ist ein Rechtsmittel. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Revision im Zivilprozess 1.2 Revision im Strafprozess 1.2.1 Allgemeines 1.2.2 Statthaftigkeit … Deutsch Wikipedia
Verfahrensfehler — Die Revision ist ein Rechtsmittel. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Revision im Zivilprozess 1.2 Revision im Strafprozess 1.2.1 Allgemeines 1.2.2 Statthaftigkeit … Deutsch Wikipedia
Gerichtsverfassung — (Gerichtsorganisation, hierzu die Textbeilage: »Die Gerichtsorganisation im Deutschen Reich«), der Inbegriff der Grundsätze, die sich auf die Art der Gerichte, deren Unter und Überordnung (Instanzenzug), deren Zuständigkeit und Besetzung (s.d.)… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Revision — (lat.), nochmalige Durchsicht, Prüfung; im Rechtswesen ein Rechtsmittel, durch das die nochmalige Entscheidung einer Rechtsfrage in höherer Instanz veranlaßt wird. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 545–566) gestattet gegen die in der… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Summa appellabĭlis — wurde früher die Summe genannt, von deren Vorhandensein die Zulässigkeit der Berufung oder Appellation abhängig war. Die deutsche Zivilprozeßordnung kennt eine S. a. nicht, sondern bloß eine Beschwerdesumme und eine Revisionssumme. Auch die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon