Summa appellabĭlis

Summa appellabĭlis

Summa appellabĭlis wurde früher die Summe genannt, von deren Vorhandensein die Zulässigkeit der Berufung oder Appellation abhängig war. Die deutsche Zivilprozeßordnung kennt eine S. a. nicht, sondern bloß eine Beschwerdesumme und eine Revisionssumme. Auch die österreichische Zivilprozeßordnung läßt die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zu. Vgl. Berufung.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Berufung [2] — Berufung (Appellation) hat in der Rechtssprache verschiedene Bedeutungen. B. heißt unter anderm die der Übernahme eines Amtes, z. B. der Vormundschaft (s. d.) vorausgegangene Aufforderung, ferner der Anfall einer Erbschaft (s. d.). Im Prozeß… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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