Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit, die von der Rechtsordnung anerkannte Fähigkeit, Subjekt von Rechten und Verbindlichkeiten zu sein. Diese Fähigkeit kommt im bürgerlichen Recht jedem Menschen und außerdem den Juristischen Personen (s. d.) zu. Infolgedessen gibt es in Deutschland auch keine Sklaven, und ausländische Sklaven gelten in Deutschland als frei (Art. 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Die R. des Menschen beginnt mit seiner vollen detendeten Geburt und endet mit seinem Tode, bez. seiner Todeserklärung (s. d.). Bezüglich des Erbrechtes gilt jedoch die Bestimmung, daß derjenige, der zur Zeit eines Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits erzeugt war, als vor dem Erbfalle geboren gilt, also Erbe wird, falls er lebend zur Welt kommt (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1923, Absatz 2). Im Strafrecht ist durch § 217 und 218 des Reichsstrafgesetzbuches das Kind bereits während der Geburt und sogar die noch ungeborne Leibesfrucht gegen Mord, bez. Abtreibung geschützt. Vgl. auch Alter, S. 385 f.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Rechtsfähigkeit — ist die Fähigkeit, als juristische Person (auch juristische Einheit genannt) selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Gegensatz zu einem solchen Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger, sondern Gegenstand von… …   Deutsch Wikipedia

  • Rechtsfähigkeit — Rechtsfähigkeit, die Fähigkeit, Rechte im subjectivem Sinne (s. u. Recht 2) zu erwerben u. zu besitzen. Die R. kann eine allgemeine u. eine besondere Bedeutung haben, insofern sie sich entweder auf die allgemeinen, keinen besondern Stand… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Rechtsfähigkeit — Rechtsfähigkeit, die Fähigkeit, Träger von Rechten und rechtlichen Pflichten zu sein und dadurch den Rechtsschutz zu genießen. Die allgemeine R. steht heute jedem Menschen und den jurist. Personen zu. Übrigens sind nicht allen Personen alle… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Rechtsfähigkeit — Rechtsfähigkeit, die Befähigung Privatrechte zu erwerben und zu haben …   Herders Conversations-Lexikon

  • Rechtsfähigkeit — Rẹchts|fä|hig|keit 〈f. 20; unz.〉 Fähigkeit, Träger von Rechten u. Pflichten zu sein * * * Rẹchts|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): das Rechtsfähigsein. * * * Rechtsfähigkeit,   die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein …   Universal-Lexikon

  • Rechtsfähigkeit (Deutschland) — Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen ist Ausdruck seiner personalen Würde. Die Rechtsfähigkeit jedes Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB.… …   Deutsch Wikipedia

  • Rechtsfähigkeit (Österreich) — Die Rechtsfähigkeit in Österreich beschreibt die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Diese Eigenschaft hat jede natürliche Person, unabhängig von Alter und Geisteszustand, d.h., jeder ist rechtsfähig. So kann zum… …   Deutsch Wikipedia

  • Rechtsfähigkeit (Schweiz) — Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch gilt, „rechtsfähig ist jedermann.“[1] „Die Rechtsfähigkeit kommt dem Menschen um seines Menschseins willen zu, d.h. ohne weitere Voraussetzungen“[2]. Juristische Personen können ebenso Rechtsfähigkeit… …   Deutsch Wikipedia

  • Rechtsfähigkeit (Liechtenstein) — Die Rechtsfähigkeit wird in Liechtenstein durch Art. 9 Abs. 1 PGR geregelt. Dieser bestimmt: „Rechtsfähig ist jedermann“.[1] „Für alle Menschen (natürlichen Personen) besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit,… …   Deutsch Wikipedia

  • Rechtsfähigkeit — Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. R. besitzen alle ⇡ natürlichen Personen, auch Minderjährige und Betreute (⇡ Betreuung), sowie alle ⇡ juristischen Personen (§ 1 BGB). Anders: ⇡ Geschäftsfähigkeit …   Lexikon der Economics

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