- Plenissimārsenāt
Plenissimārsenāt, in Österreich Bezeichnung für einen aus 21 Mitgliedern bestehenden Senat des Obersten Gerichts- und Kassationshofes. An sich sind die Senate des Obersten Gerichtshofes nur mit 7 Mitgliedern besetzt, in besondern Fällen, so bei Ausübung des Vorschlagsrechts bezüglich der vom Kaiser zu ernennenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, der Präsidenten und Vizepräsidenten aller Gerichtshöfe und der Oberlandesgerichtsräte, bei Erstattung legislativer Gutachten und bei Beratung und Beschlußfassung über die bei abweichenden Beschlüssen verschiedener Senate des Obersten Gerichtshofes zu füllenden und in das Judikatenbuch einzutragenden Entschädigungen werden Plenarsenate von 15 Mitgliedern gebildet. Zur Erhaltung der einheitlichen Rechtsprechung wurde schon in der 1850er Jahren am Obersten Gerichtshof in Wien ein Spruchrepertorium an- und in jedem Sitzungssaal aufgelegt. In dieses werden alle wichtigen und prinzipiellen Entscheidungen der einzelnen Senate eingetragen. Die obenerwähnten Beschlüsse der Plenarsenate werden in das Judikatenbuch eingetragen. Spricht sich ein Senat bei der Beratung einer Sache mit Stimmeneinheit dafür aus, von der im Judikatenbuch aufgenommenen Entscheidung einer Rechtsfrage abzugehen, so wird die Beschlußfassung in der Sache selbst aufgeschoben und die Rechtsfrage vor einen aus 21 Mitgliedern bestehenden sogen. P. gebracht. Die Entscheidung dieses Plenissimarsenats, die sogen. Plenissimarentscheidung, ist für die Untergerichte in gewisser Beziehung Rechtsnorm, da eine hiervon abweichende Entscheidung, falls sie im Rechtsmittelweg an den Obersten Gerichtshof kommt, mit ziemlicher Bestimmtheit abgeändert würde. Über eine ähnliche Einrichtung zur Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter den 7 Senaten des deutschen Reichsgerichts s. d.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.