Patrimonĭalgerichtsbarkeit

Patrimonĭalgerichtsbarkeit

Patrimonĭalgerichtsbarkeit (Erbgerichtsbarkeit, Gutsgerichtsbarkeit, Privatgerichtsbarkeit), die mit dem Besitz eines Gutes (patrimonium), zumeist eines Rittergutes, verbundene Befugnis zur Ausübung der Rechtspflege; Patrimonialgericht, die zur Handhabung dieser Jurisdiktion bestellte Behörde. Der Regel nach übte der Gutsherr (Gerichtsherr, Gerichtsherrschaft) die Jurisdiktion nicht selbst, sondern durch einen Gerichtsbeamten (Justitiarius, Gerichtshalter, Gerichtsdirektor) aus. Die P. entstand dadurch, daß die Landesherren die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit im Mittelalter vielfach, wie an Städte, so auch an einzelne Gutsherren, Stifter, Klöster etc. verliehen, wodurch sich eine den landesherrlichen Gerichten gleichstehende unterste Instanz ausbildete. In neuerer Zeit hat sich jedoch der Grundsatz, daß die Gerichtsbarkeit nur dem Staate zukomme und nur durch die staatlichen Organe ausgeübt werden könne, allgemeine Anerkennung verschafft, und das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 hob sie für Deutschland vollständig auf.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Patrimonialgerichtsbarkeit — (Jurisdictio patrimonialis, Erbgerichtsbarkeit), die Gerichtsbarkeit, welche einer Privatperson im Staate als ein kraft besonderen Rechtstitels erworbenes Recht zusteht. Die P. ist ein Institut des Germanischen Rechtes, welches den Römern ganz… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Patrimonialgerichtsbarkeit — Patrimonialgerichtsbarkeit, die vom Landesherrn einer Person (jurisdictio personalis) oder dem Besitzer eines Grundstückes (j. realis) verliehene Befugniß, über einen gewissen Kreis Recht zu sprechen: gilt um der damit verbundenen Einkünfte… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Patrimonialgerichtsbarkeit — ◆ Pa|tri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit 〈f. 20; unz.; früher〉 Gerichtsbarkeit des Gutsherrn über seine Untergebenen ◆ Die Buchstabenfolge pa|tr... kann in Fremdwörtern auch pat|r... getrennt werden. * * * Pa|t|ri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit, die [zu …   Universal-Lexikon

  • Patrimonialgerichtsbarkeit (Baden) — Patrimonialgerichtsbarkeit bezeichnet in Baden und anderen Teilen des damaligen Deutschlands die Gerichte der adligen Grundherren, die jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit war an den Besitz eines Gutes (patrimonium)… …   Deutsch Wikipedia

  • Patrimonialgerichtsbarkeit — Patrimonialgerichte waren in Preußen und anderen Teilen des damaligen Deutschlands die Gerichte der adligen Grundherren, die jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit war an den Besitz eines Gutes (patrimonium) gebunden. Der …   Deutsch Wikipedia

  • Patrimonialgerichtsbarkeit — Pa|tri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit die; : (früher) private Ausübung der Rechtsprechung vonseiten des Grundherrn über seine Hörigen …   Das große Fremdwörterbuch

  • Patrimonialgerichtsbarkeit — Pa|t|ri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit (früher für Rechtsprechung durch den Grundherrn) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Gerichtsbarkeit — (Jurisdictio), die Befugniß zur Ausübung richterlicher Handlungen. I. Die weltliche G. ist als ein Bestandtheil der höchsten Staatsgewalt zu betrachten u. jede richterliche Thätigkeit daher auf diese als die erste u. einzige Quelle der G.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gerichtshalter — Gerichtshalter, auch als Gerichtsverwalter oder Justitiarius bezeichnet, war ein Gerichtsbeamter, der im Rahmen der Patrimonialgerichtsbarkeit für den Gutsherrn, auch Gerichtsherr genannt, als der zur Handhabung dieser Jurisdiktion bestellte… …   Deutsch Wikipedia

  • Gerichtsverwalter — Gerichtshalter, auch als Gerichtsverwalter oder Justitiarius bezeichnet, war ein Gerichtsbeamter, der im Rahmen der Patrimonialgerichtsbarkeit für den Gutsherrn, auch Gerichtsherr genannt, als der zur Handhabung dieser Jurisdiktion bestellte… …   Deutsch Wikipedia

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