Offiziālverfahren

Offiziālverfahren

Offiziālverfahren nennt man ein von der Offizialmaxime (s. d.) beherrschtes Gerichtsverfahren. Ein solches ist der Strafprozeß. Dagegen wird der Zivilprozeß naturgemäß von der sogen. Dispositionsmaxime (s. d.) oder Verhandlungsmaxime beherrscht. In einzelnen Richtungen gilt jedoch auch hier die sogen. Offizialmaxime und findet eine O. statt. Soz. B. in Ehesachen, in Entmündigungssachen, in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstand haben, bei der Feststellung gewisser Prozeßvoraussetzungen (s. d.), überhaupt überall, wo die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im öffentlichen Interesse liegt. Hier erstrebt dann der Zivilprozeß nicht bloß formelle Wahrheit und formelles Recht, sondern materielle Wahrheit und materielles Recht. – Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung gilt die sogen. Offizialmaxime im weitern Umfang als nach der deutschen. Das Gericht ist zwar durch die Anträge der Parteien gebunden; im übrigen soll es vorkehren können, was diesen dient. Es hat bezüglich der Erforschung der Wahrheit angeführter Tatsachen nahezu freie Hand. So darf z. B. das Gericht, sofern sich nicht beide Parteien widersetzen, Beweise erheben, die von den Parteien nicht angeboten wurden, die Vorlegung von Urkunden, auf die sich eine der Parteien berufen hat, verlangen und Zeugen vorladen, von denen eine Aufklärung zu erwarten ist, auch die Parteien als Zeugen vernehmen (Prozeßbetrieb).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Prozeßbetrieb — Prozeßbetrieb, die Tätigkeit, durch die der Prozeß in Gang gebracht und für dessen Fortgang gesorgt wird. Je nachdem diese Tätigkeit dem Gericht oder den Parteien zugewiesen ist, spricht man von Offizialbetrieb oder Offizialverfahren (s. d., wohl …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Offizialmaxime — (Offizialprinzip), der Grundsatz des Prozeßrechts, nach dem die Geltendmachung des den Gegenstand des Prozesses bildenden Anspruches jeder Verfügung der Beteiligten entzogen ist. Dieser Grundsatz, der in Deutschland für das Strafverfahren gilt,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Prozeßleitung — Prozeßleitung, die richterliche Tätigkeit, durch die das Verfahren in einem Prozeß so geleitet wird, daß dieser in gesetz und zweckmäßiger Weise seinem Ziel entgegengeht. Die P. äußert sich zunächst in der Ausübung des Fragerechts, der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”