Notorĭetätsakt

Notorĭetätsakt

Notorĭetätsakt (franz. Acte de notoriété), im französischen Recht eine Urkunde, in der die Kundbarkeit (Notorietät, s. Notorisch) bezüglich eines bestimmten Vorganges bezeugt und hierdurch diejenige Urkunde ersetzt wird, welche seinerzeit über jenen Vorgang selbst aufgenommen wurde, jetzt aber aus irgendwelchem Grunde nicht beigebracht werden kann. Um den Abschluß von Heiraten zu begünstigen und dieselben nicht durch zu langen Aufenthalt zu vereiteln, statuierte der Code civil zunächst in seinen Artikeln 70 bis 72, daß der Geburtsschein, der von jedem der künftigen Ehegatten dem Zivilstandesbeamten eingehändigt werden soll, falls es einem der Ehegatten unmöglich sein sollte, sich einen solchen zu verschaffen, ersetzt werden könne durch einen vom Friedensrichter des Geburts- oder Wohnortes ausgestellten N. Dieser N. muß die Erklärung von sieben Zeugen über Namen, Gewerbe, Wohnort des künftigen Ehegatten und seiner Eltern, über Ort und Zeit seiner Geburt und über die Ursachen enthalten, die ihm die Beibringung des Geburtsscheins selbst unmöglich machen, und muß vom Gericht bestätigt werden. Durch einen ähnlichen N. kann die für die Verehelichung notwendige Urkunde über die Einwilligung der Eltern, bez. Großeltern ersetzt werden, sofern die Abwesenheit oder der Tod dieser Personen durch Zeugen in demselben bekundet wird (Art. 155 des Code civil).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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