Noterbe

Noterbe

Noterbe, der Erbe, den der Erblasser nur aus ganz bestimmten, gesetzlich genau festgelegten Gründen von der Erbschaft ausschließen darf. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist diese Bezeichnung fremd. Die Wissenschaft versteht aber heute vielfach die Pflichtteilsberechtigten (s. Pflichtteil) darunter, da früher der N., falls nicht bestimmte Enterbungsgründe vorlagen, zum mindesten den Pflichtteil erhalten mußte.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Noterbe — In der österreichischen Rechtsordnung ist der Pflichtteilsanspruch eine Geldforderung, welche der Noterbe (=Pflichtteilsberechtigte) gegen den Erben stellen kann. Anspruch Noterben sind die Nachkommen, in Ermangelung solcher der Ehegatte und die… …   Deutsch Wikipedia

  • Noterbe — Not|er|be, der (Rechtsspr.): Erbe, dem unabhängig von einem etwa vorliegenden Testament ein bestimmter Teil des Erbes zusteht …   Universal-Lexikon

  • Noterbe — Not|er|be, der (Erbe, der nicht übergangen werden darf) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Pflichtteil — Der Pflichtteil sichert nahen Verwandten, die ganz oder teilweise enterbt wurden, einen Teil des Nachlasses. Das Pflichtteilsrecht setzt so der Testierfreiheit im Interesse der Beteiligung von nächsten Angehörigen eine gesetzliche Grenze.… …   Deutsch Wikipedia

  • Nachlaßseparation — Nachlaßseparation, Trennung der Erbschaft vom Vermögen des Erben und Verwahrung derselben durch das Gericht oder Verwaltung durch einen hierzu bestellten Verwalter. Diese N. kann nach § 812 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Heres — Hēres (lat.), Erbe, Erbnehmer; H. ab intestāto, gesetzlicher Erbe (ohne Testament); H. ex asse, alleiniger Erbe des ganzen Nachlasses; H. legitĭmus oder necessarĭus, Pflicht , Noterbe; H. universālis, Allein , Haupterbe …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Noterbin — Not|er|bin, die (Rechtsspr.): w. Form zu ↑Noterbe …   Universal-Lexikon

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