Neidbau

Neidbau

Neidbau, ein Bau, der nicht sowohl im eignen Interesse als vielmehr zum Nachteil des Nachbars aus Schikane unternommen wird. Nach § 226 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein solcher unzulässig und verpflichtet zum Schadenersatz.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Neidbau — ist eine rechtshistorische Bezeichnung für ein Bauwerk, das nicht ausschließlich im eigenen Interesse, sondern vor allem deshalb errichtet wird, um einem Nachbarn zu schikanieren bzw. ihm einen Nachteil zuzufügen. Der Begriff „neydpau“ erscheint… …   Deutsch Wikipedia

  • Neidbau — Neidbau, ein dem Nachbar Schaden bringender Bau, welcher dem Bauherrn keinen erweislichen Nutzen bringt …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Neidbau, der — Der Neidbau, des es, plur. inus. in den Rechten und im gemeinen Leben, ein Bau, welcher mehr aus Neid gegen den andern, d.i. aus Verlangen ihm zu schaden, als um des Nutzens willen unternommen wird …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Rechtsmissbrauch — wird als zweckwidrige Inanspruchnahme einer Rechtsposition definiert und begrenzt die Möglichkeit, ein bestehendes Recht auszuüben. Dies bedeutet, dass die Inanspruchnahme eines formal gegebenen Rechtsanspruchs durch den Grundsatz von Treu und… …   Deutsch Wikipedia

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