Auslieferungsprovision

Auslieferungsprovision

Auslieferungsprovision, die ortsgebräuchliche oder vereinbarte Entschädigung, die der Kommissionär (s. d.), auch wenn das ihm aufgetragene Geschäft gar nicht zur Ausführung gekommen ist, fordern kann (Deutsches Handelsgesetzbuch, § 396).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Auslieferungsprovision — Aus|lie|fe|rungs|pro|vi|si|on 〈[ vi ] f. 20〉 Provision für den Kommissionär (auch wenn das Geschäft nicht ausgeführt worden ist) …   Universal-Lexikon

  • Auslieferungsprovision — dem ⇡ Kommissionär zu zahlende Vergütung für Empfang, Verwahrung und Auslieferung der Waren. Mangels besonderer Abrede nur zahlbar, wenn ein entsprechender ⇡ Handelsbrauch besteht (§ 396 HGB) oder die Ausführung des Geschäfts aus einem in der… …   Lexikon der Economics

  • Ortsgebrauch — (Ortsüblichkeit, Ortsgewohnheit), Rechtssätze, die an einem Orte bezüglich bestimmter Rechtsverhältnisse auf Grund eines Gewohnheitsrechtes in Anwendung kommen. Derartige Ortsgebräuche treten ergänzend da ein, wo das Gesetz keine diesbezüglichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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