- Auslieferungsprovision
Auslieferungsprovision, die ortsgebräuchliche oder vereinbarte Entschädigung, die der Kommissionär (s. d.), auch wenn das ihm aufgetragene Geschäft gar nicht zur Ausführung gekommen ist, fordern kann (Deutsches Handelsgesetzbuch, § 396).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.