- Nachzettel
Nachzettel (Nachfuge) nannte man früher, besonders im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts, schriftliche Aufzeichnungen, die Ergänzungen, Nachträge oder Abänderungen eines Testaments enthielten. Nach § 2086 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt werden. Unterbleibt sie, so ist die Verfügung trotzdem wirksam, es sei denn, daß anzunehmen ist, die Wirksamkeit solle von der Ergänzung abhängen. Während aber nach dem preußischen Allgemeinen Landrecht der N. keiner bestimmten Form zu seiner Gültigkeit bedurfte, bedarf die vorbehaltene Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches der Form einer letztwilligen Verfügung.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.