Nachforderungsrecht der Gläubiger

Nachforderungsrecht der Gläubiger

Nachforderungsrecht der Gläubiger, das Recht der im Konkurs ihres Schuldners nicht befriedigten Gläubiger, nach dessen Beendigung ihre Forderungen dem Gemeinschuldner gegenüber geltend zu machen. Dieses Recht war früher vielfach Beschränkungen unterworfen. Nach der deutschen Konkursordnung (§ 164) ist das N. für die Zeit der Aufhebung des Konkursverfahrens unbeschränkt gestattet. Die Gläubiger können ihre Forderungen in jeder nach dem Prozeßrecht statthaften Weise gegen den Schuldner geltend machen. Bezüglich der im Konkurs festgestellten Forderungen dient ihnen der in die Tabelle eingetragene Feststellungsvermerk als vollstreckbarer Titel, auf Grund dessen sie sofort die Zwangsvollstreckung einleiten dürfen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Nachforderungsrecht — Nachforderungsrecht, das Recht der nicht befriedigten Gläubiger, nach der Aufhebung des Konkursverfahrens ihre Forderungen gegen den frühern Gemeinschuldner unbeschränkt geltend zu machen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Insolvenzverfahren — In|sol|vẹnz|ver|fah|ren, das (Wirtsch.): gerichtliches Verfahren, bei dem die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners u./od. die Befriedigung der Gläubiger geregelt wird. * * * Insolvẹnzverfahren,   nach der am 1. 1. 1999 in… …   Universal-Lexikon

  • Konkurs — (lat. concursus), eigentlich »das Zusammentreffen«, daher z. B. das Bewerben mehrerer um einen ausgeschriebenen Preis oder um eine ausgeschriebene Stelle, namentlich aber das Zusammentreffen mehrerer Gläubiger (concursus creditorum) ein und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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