- Liquidation
Liquidation (lat.), die Auseinandersetzung nach beendigtem Geschäft oder nach geleisteter Dienstverrichtung; daher liquidieren, soviel wie Kosten, Gebühren etc. berechnen. Auch die Rechnung selbst heißt L. Der liquidierte Betrag wird Liquidum genannt, doch versteht man darunter auch eine liquid gestellte, voll erwiesene Forderung. Im Handelsgesellschaftsrecht ist die L. das nach Auflösung der Gesellschaft zum Zwecke der Beendigung der laufenden Geschäfte, Herstellung des baren Nettovermögens der Gesellschaft und Herbeiführung der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern eintretende Verfahren, vorausgesetzt, daß die Auflösung nicht eine Folge des Konkurses der Gesellschaft ist (vgl. Gesellschaft, S. 720 f.). Die Firma der sogen. Liquidationsgesellschaft wird dann mit dem Zusatz in liq. gezeichnet (Liquidationsfirma, Stralzierungsfirma). Die L. erfolgt mangels gegenteiliger Vereinbarung, bez. statutarischer Bestimmung bei der offenen Handelsgesellschaft durch sämtliche bisherige Gesellschafter als Liquidatoren, bei der Kommanditaktiengesellschaft durch die Komplementäre und Bevollmächtigte der Kommanditaktionäre, bei der Aktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstandes, ebenso bei der eingetragenen Genossenschaft, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer, bei der stillen Gesellschaft durch den Inhaber des Handelsgewerbes. Aus wichtigen Gründen, dann auf Antrag des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, endlich bei diesen Gesellschaftsformen sowie bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Antrag eines gesetzlich bestimmten Teiles der Mitglieder hat Ernennung der Liquidatoren durch das Gericht zu erfolgen. Die Liquidatoren, die für die Liquidationsfirma zeichnen, sind in das Handelsregister einzutragen. Auch das Abrechnen gegenseitiger Forderungen heißt L., namentlich die Regulierung der Differenzgeschäfte an der Börse. Für sie bestehen gewisse Regulierungstage und Liquidationstermine, regelmäßig am Monatsschluß, nach Platzgebrauch oder nach der Börsenordnung auch in der Mitte des Monats (Ultimoliquidation, Medioliquidation). Häufig wird die L. durch ein besonderes Liquidationsbureau geleitet, dem jeder Beteiligte Anzeige von den Geschäften macht, die er abgeschlossen. Wenn A an B 100 Stück österreichische Kreditaktien verkauft, B an C ebensoviel etc. bis O, so setzt die Liquidationskommission fest, daß A direkt an O liefert, mit dem er gar keinen direkten Vertrag hat, und zwischen allen übrigen Beteiligten findet nur die Ausgleichung der Differenzen nach den Liquidationskursen statt (vgl. Abrechnung).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.