Arretierungsklausel

Arretierungsklausel

Arretierungsklausel, der Vermerk auf der Rückseite einer Wechselkopie, d.h. einer einfachen, rechtlich bedeutungslosen Abschrift eines Originalwechsels: »bis hierher Kopie«, »von hier ab Original«, oder eine ähnliche Bezeichnung. Wird die Wechselkopie alsdann noch mit einem Originalindossament versehen, so verpflichtet dasselbe den Indossanten (Wechselordnung, § 70 und 71). Vgl. Wechsel.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Arretierungsklausel — Vermerk auf einer ⇡ Wechselabschrift, z.B. „bis hierher Abschrift“ …   Lexikon der Economics

  • Wechselabschrift — Wechselkopie; begebbare Abschrift eines ⇡ Wechsels. Jeder Wechselinhaber (ausgenommen Aussteller) kann von dem Wechsel eine Abschrift anfertigen, v.a. wenn er die Urschrift zur Einholung des ⇡ Akzepts verwendet. Die W. muss die Urschrift mit den… …   Lexikon der Economics

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