Kostenrepartition

Kostenrepartition

Kostenrepartition nennt man im Zivilprozeß manchmal die vom Gericht verfügte Ausscheidung gewisser Kosten aus der die Prozeßkosten (s. d.) bildenden Masse. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 95) erfolgt eine solche K., indem die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumte oder durch ihr Verschulden eine Vertagung veranlaßte, die dadurch veranlaßten Kosten zu tragen hat. Ebenso können nach § 96 die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- und Verteidigungsmittels der Partei, die es geltend gemacht hat, auch dann auferlegt werden, wenn sie in der Hauptsache obsiegt.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Prozeßkosten — oder Kosten eines Rechtsstreites heißen die Kosten. die den Parteien durch die Prozeßführung oder dadurch erwachsen sind, daß der Gegner sie zu diesen genötigt hat. Sie zerfallen in die Gerichtskosten (s. d.) und in außergerichtliche Kosten. Zu… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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