Feststellung — der Konkursforderungen und damit der Schuldenmasse erfolgt nach der Deutschen Konkursordnung (§ 138–148) regelmäßig im Prüfungstermin (s.d.). Die F. gilt als erfolgt, wenn hier entweder gegen Betrag und Vorrecht von keiner Seite ein Widerspruch… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Konkurs — Pleite (umgangssprachlich); Bankrottfall; Insolvenz; Zahlungsunfähigkeit; Bankrott; Konkursfall; Zahlungseinstellung; Ruin; Illiquidität * * * Kon|kurs [kɔn kʊrs], der; es, e … Universal-Lexikon
Prüfungstermin — Prüfungstermin, im Konkurs (s. d.) der zur Prüfung der angemeldeten Konkursforderungen bestimmte Termin vor dem Konkursgericht. Nach der Deutschen Konkursordnung (§ 138 ff.) werden die innerhalb der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen in dem… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Verjährung — bedeutet im Bürgerlichen Gesetzbuch nur noch Anspruchsverjährung, d. h. Verlust von Rechten infolge von Nichtausübung durch eine bestimmte Zeit hindurch, während das Wort früher nicht selten auch von den richtiger als Ersitzung bezeichneten… … Meyers Großes Konversations-Lexikon