Kommorienten — (lateinisch commorientes, die zusammen Sterbenden) sind Personen, die sich gegenseitig zum Erben eingesetzt haben und unter Umständen sterben, bei denen sich nicht feststellen lässt, wer vor dem anderen verblichen ist. Dies ist jedoch für die… … Deutsch Wikipedia
Kommorienten — Kommorĭenten (lat., »zusammen Sterbende«), Personen, die zusammen bei einer Gelegenheit (Unglücksfall) um das Leben gekommen sind; gelten nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzb. § 20 als gleichzeitig verstorben … Kleines Konversations-Lexikon
Erbenordnung — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige… … Deutsch Wikipedia
Gesetzliche Erbfolge — Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt,… … Deutsch Wikipedia
Todeserklärung — Todeserklärung, die durch ein gerichtliches Urteil erfolgte Erklärung, daß eine bestimmte Person von einem bestimmten Zeitpunkt ab als tot gilt, auch wenn sie noch leben sollte. Dem römischen und ältern deutschen Recht unbekannt, wurde das… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Todesvermutung — Todesvermutung, die Annahme, daß eine Person zu einer bestimmten Zeit gestorben sei. Eine solche kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 20) nur im Falle des Unterganges mehrerer Menschen in gemeinsamer Gefahr. Hier wird angenommen, daß sie alle… … Meyers Großes Konversations-Lexikon