Kaiserparagraph

Kaiserparagraph

Kaiserparagraph wird im Anschluß an die Bibelstelle: »Gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist«, der § 1588 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannt, nach dem in Ansehung der Ehe die kirchlichen Verpflichtungen durch die Vorschriften des ersten Abschnittes des vierten Buches des Bürgerlichen Gesetzes, der von der bürgerlichen Ehe handelt, nicht berührt werden. Dieser auf Veranlassung des Zentrums vom Reichstag eingeführte Paragraph ist rechtlich belanglos.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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