Jus avocandi

Jus avocandi

Jus avocandi (lat.), Abberufungsrecht; das Recht der Staatsgewalt, jederzeit ein Avocatorium (s. d.) zu erlassen; früher auch das Recht eines Obergerichts, eine Sache dem Untergericht, vor das sie gehört, abzufordern, insbes. wegen Verweigerung oder Verzögerung der Justiz.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Jus [1] — Jus (lat.), Recht, sowohl in objectivem (Rechtssatz), als subjectivem Sinne (Befugniß). Die allgemeinen Eintheilungen in J. commune, J. particulare, J. singulare, J. naturale etc. s.u. Recht. Von den einzelnen Arten sind hier noch hervorzuheben J …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Abberufung — (Avocatio), 1) die Aufforderung eines Auftraggebers an seinen Bevollmächtigten, den Ort seiner Wirksamkeit zu verlassen u. in sein Land zurückzukehren. Die A. geschieht bes. an Gesandte (s.d.). Auch 2) die Zurückrufung der Unterthanen eines… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Avociren — (v. lat.), zurückberufen, abberufen, zurückfordern. Daher Avocation, 1) Abberufung, s.d.; Avocandi jus, Abberufungsrecht, s.d.; 2) A. der Acten, Actenabforderung, s.u. Acten; Avocatorĭum, Abberufungsschreiben, s.d …   Pierer's Universal-Lexikon

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