Jus acquisītum
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Jus quaesītum (acquisītum) — (lat.), wohlerworbenes Recht, die vermöge eines Rechtstitels erworbene Befugnis jemandes. Eine solche kann durch neue Gesetze in der Regel nicht alteriert werden; indessen kann der Staat unter Umständen, insonderheit im Interesse der… … Meyers Großes Konversations-Lexikon