Überfahrtsvertrag

Überfahrtsvertrag

Überfahrtsvertrag (Passagevertrag), der Vertrag zur Beförderung von Reisenden über See (Handelsgesetzbuch, § 664 f.). Der wesentlich den Rechtssätzen vom Frachtgeschäft (s. d.) unterliegende Beförderungslohn heißt Überfahrtsgeld. Der Transportunternehmer wird auch hier »Verfrachter« genannt. Hat der Reeder das Schiff ganz oder zum Teil an einen Unternehmer (sogen. Expedienten) verfrachtet, der es für eigne Rechnung zum Personentransport verwendet, so besteht zwischen Reeder und Expedienten ein Frachtvertrag, zwischen dem Expedienten und Reisenden ein Ü.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Frachtgeschäft — Frachtgeschäft, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, die Beförderung von Gütern auszuführen; im Seehandel (s. unten 11) spricht man auch von einem F. zur Beförderung von Personen. Man unterscheidet… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Passagevertrag — Passagevertrag, s. Überfahrtsvertrag …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Seerecht — Seerecht, Inbegriff der auf die Seeschiffahrt bezüglichen Rechtsnormen. Das S. zerfällt, wie das Rechtssystem überhaupt (s. Privatrecht), in öffentliches und Privatrecht. Das öffentliche S. ist entweder S. eines bestimmten Staates, Seestaatsrecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verfrachten — Verfrachten, das Vermieten eines Schiffes im ganzen oder zum Teile durch den Verfrachter (Reeder, Schiffer) an den Befrachter (Charterer) zur Güterbeförderung. Der Befrachter ist nur Ablader, wenn die Ladung nicht ihm, sondern Dritten gehört. S.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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