Inhabergrundschuld
Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:
Inhabergrundschuld — Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die … Deutsch Wikipedia
Inhabergrundschuld — selten vorkommende Form der ⇡ Grundschuld, bei der der ⇡ Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird (§ 1195 BGB). I. ist stets Briefgrundschuld. Anders: ⇡ Inhaberhypothek … Lexikon der Economics
Animus rem alteri habendi — Der Begriff Inhaber bezeichnet im Schuldrecht und im Sachenrecht denjenigen, dem eine Forderung oder ein bestimmtes Recht zusteht. Inhaltsverzeichnis 1 Sachenrecht 2 Handelsrecht 3 Wertpapierrecht 4 Öffentliches Recht 5 … Deutsch Wikipedia
Inhaberwille — Der Begriff Inhaber bezeichnet im Schuldrecht und im Sachenrecht denjenigen, dem eine Forderung oder ein bestimmtes Recht zusteht. Inhaltsverzeichnis 1 Sachenrecht 2 Handelsrecht 3 Wertpapierrecht 4 Öffentliches Recht 5 … Deutsch Wikipedia
Innehabung — Der Begriff Inhaber bezeichnet im Schuldrecht und im Sachenrecht denjenigen, dem eine Forderung oder ein bestimmtes Recht zusteht. Inhaltsverzeichnis 1 Sachenrecht 2 Handelsrecht 3 Wertpapierrecht 4 Öffentliches Recht 5 … Deutsch Wikipedia
Grundschuld — ist nach § 1191 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Belastung eines Grundstückes in der Art, daß der Berechtigte aus dem Grundstück die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme fordern darf. Im Gegensatz zur Hypothek (s. d.) setzt die G. kein… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Grundschuld — Grụnd|schuld 〈f. 20〉 auf einem Grundstück lastende Schuld * * * Grụnd|schuld, die (Rechtsspr., Bankw.): finanzielle Belastung eines Grundstücks, die meist als Sicherheit für eine Forderung besteht. * * * Grundschuld, ein Grundpfandrecht. Durch … Universal-Lexikon
Grundschuld — ⇡ Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§§ 1191–1198 BGB). Die G. zählt neben ⇡ Hypothek und ⇡ Rentenschuld zu den ⇡ Grundpfandrechten. Sie dient der… … Lexikon der Economics