Hausverfassungen
Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:
BGB-Einführungsgesetz — Basisdaten Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Abkürzung: EGBGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie … Deutsch Wikipedia
EGBGB — Basisdaten Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Abkürzung: EGBGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie … Deutsch Wikipedia
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch — Basisdaten Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Abkürzung: EGBGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie … Deutsch Wikipedia
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche — Basisdaten Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Abkürzung: EGBGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie … Deutsch Wikipedia
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Deutschland) — Basisdaten Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Abkürzung: EGBGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie … Deutsch Wikipedia
Hausgesetze — (Hausverträge, Hausverfassungen, Familienpakte, Familienstatute) sind Bestimmungen, die seit Beginn des 14. Jahrh. von den Familien des hohen Adels vermöge ihrer Autonomie (s. d.) zur Regelung des Vermögens , Familien und Erbrechts getroffen sind … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Adel [3] — Adel (von adhal, das Geschlecht, die Herkunft, zusammenhängend mit êthel, Erbgut), bevorzugter Stand, der sich in allen europäischen Ländern, mit Ausnahme von Norwegen und der Türkei, vorfindet. Der deutsche A. war in der germanischen Urzeit ein… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Autonomīe — (griech., Selbstgesetzgebung, Selbstsatzung), die Befugnis eines Gemeinwesens, unbeschadet des staatlichen Gesetzgebungsrechts, zur Regelung in terer Angelegenheiten Bestimmungen mit rechtsverbinblicher Kraft für seine Angehörigen zu erlassen.… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Mediatisieren — (lat., »mittelbar machen«), einen bisher selbständigen Staat der Landeshoheit des Souveräns eines andern Staatswesens unterwerfen. Der Ausdruck hängt mit der Reichsunmittelbarkeit zur Zeit des frühern Deutschen Reiches zusammen. Damals… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Standesherren — (Mediatisierte), die Mitglieder derjenigen fürstlichen und gräflichen Häuser, die vormals reichsunmittelbar waren und Reichsstandschaft besaßen, deren Gebiet aber bei Auflösung des frühern Deutschen Reiches andern deutschen Staaten einverleibt… … Meyers Großes Konversations-Lexikon