Haubenbandsgerechtigkeit

Haubenbandsgerechtigkeit

Haubenbandsgerechtigkeit, im holsteinischen Adelsrecht das Recht der Witwe, während eines »sächsischen Jahres« (d. h. »Jahr und Tag«, s. d.) nach dem Tode des Mannes im Besitz und Genuß aller seiner Grundstücke zu bleiben und die Hälfte gewisser beweglicher Sachen (Hausgerät, Haustiere, Wollen- und Leinenzeug) als Eigentum anzusprechen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Witthum — Witthum, derjenige Besitz eines Mannes, welcher nach dessen Tode der Witwe gebührt. Bei den Römern erhielt die Witwe nur ihre Mitgift zurück und ausnahmsweise, wenn sie arm war, einen Zuschuß aus dem Nachlasse ihres Mannes. Bei den alten… …   Damen Conversations Lexikon

  • Kind — 1. Ach, dass ich meine armen Kinder so geschlagen, klagte der Bauer, und sie waren des Pfaffen. – Eiselein, 375. 2. Alle Kinder werden mit Weinen geboren. Lat.: Clamabunt E et A quotquot nascuntur ab Eva. (Binder I, 193; II, 497; Seybold, 77.) 3 …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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