Grober Unfug
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grober Unfug — grober Unfug, früher geltender Straftatbestand (§ 360 StGB alter Fassung), der nunmehr durch § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (»Belästigung der Allgemeinheit« durch grob ungehörige Handlungen) als Ordnungswidrigkeit erfasst ist … Universal-Lexikon
Grober Unfug — Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: Grober Unfug) ist nach deutschem Recht eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, so dass die… … Deutsch Wikipedia
grober Unfug — eine grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG). Der Tatbestand kann u.U. auch durch ⇡ irreführende Werbung oder… … Lexikon der Economics
Unfug — bezeichnet: Unsinn als umgangssprachliches Synonym Belästigung der Allgemeinheit (Grober Unfug), Störung der öffentlichen Ordnung oder des sittlichen Anstandes durch Handlungen, welche die Öffentlichkeit belästigen (Strafrecht) Siehe auch:… … Deutsch Wikipedia
Unfug — Pipifax (umgangssprachlich); Käse (umgangssprachlich); Schmarrn (umgangssprachlich); Kokolores (umgangssprachlich); Schmarren (umgangssprachlich); Quark (umgangssprachlich … Universal-Lexikon
Unfug — Ụn·fug der; (e)s; nur Sg; 1 ≈ Unsinn: Das ist doch Unfug, was du da sagst! 2 unpassendes oder übermütiges Benehmen, durch das andere Leute gestört werden <Unfug machen, treiben> 3 grober Unfug Jur; ein Benehmen, bei dem man aus Leichtsinn… … Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache
Unfug — Unfug, grober, die erhebliche Störung der polizeilichen Ordnung, der äußern Ruhe und des sittlichen Anstandes auf den öffentlichen Straßen und Plätzen, nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§ 360, Nr. 11) mit Geldstrafe bis 150 M oder Haft bis 6 Wochen … Kleines Konversations-Lexikon
grob — unhöflich; ruppig; brüsk; rüpelhaft; rüde; ungeschliffen; ungehobelt; barsch; unflätig; unwirsch; ungalant; schroff; … Universal-Lexikon
Belästigung der Allgemeinheit — (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: Grober Unfug) ist nach deutschem Recht eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, so dass die Öffentlichkeit belästigt wird. In… … Deutsch Wikipedia
§ 118 OWiG — Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: Grober Unfug) ist nach deutschem Recht eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, so dass die… … Deutsch Wikipedia