- Gefangenhaltung
Gefangenhaltung eines Menschen ist die vorübergehende oder dauernde Entziehung der persönlichen Freiheit. Fehlt es an einer gesetzlichen Befugnis zur G., so erscheint sie als ein widerrechtlicher Eingriff in die persönliche Freiheit und, wofern sie sich nicht etwa als das Verübungsmittel eines anderweiten Verbrechens darstellt, schon an und für sich als strafbares Vergehen (s. Freiheitsverbrechen). Die Dienstherrschaft ist beispielsweise nicht berechtigt, das Dienstmädchen einzusperren, weil sie befürchtet, dieselbe könnte während ihrer Abwesenheit fortgehen. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 239) straft denjenigen, der vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andre Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren. Hat aber die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert, oder eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten verursacht, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren und bei mildernden Umständen Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat ein. Besonders strafbar scheint es, wenn die widerrechtliche G. von einem Beamten ausgeht. Es soll dann mindestens eine Gefängsnisstrafe von 3 Monaten eintreten (§ 341), und daneben kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu 5 Jahren erkannt werden. Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 93 und 94) wird in solchen Fällen und ebenso dann, wenn jemand, auch bei einer begründet scheinenden Ursache der Anhaltung, die Anzeige sogleich der ordentlichen Obrigkeit zu tun geflissentlich unterläßt, das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Einschränkung der persönlichen Freiheit begangen, das mit Kerker von 6 Monaten bis zu einem Jahr, eventuell mit schwerem Kerker bis zu 5 Jahren bestraft wird.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.