Güterrecht der Ehegatten

Güterrecht der Ehegatten

Güterrecht der Ehegatten, s. Ehegüterrecht.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Ehegatten — I. Rechtsgeschäfteeines E. bedürfen grundsätzlich nicht der Zustimmung des anderen E.; Ausnahmen bestehen nach ⇡ Ehelichem Güterrecht, v.a. bei Gütergemeinschaft. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verfügungsbeschränkungen nur… …   Lexikon der Economics

  • Güterrecht — Gü|ter|recht 〈n. 11; unz.〉 eheliches Güterrecht gesetzl. Regelung der Behandlung von Besitz u. Vermögen von Ehegatten * * * Gü|ter|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): vermögensrechtliche Beziehungen von Eheleuten. * * * Güterrecht,  … …   Universal-Lexikon

  • eheliches Güterrecht — eheliches Güterrecht,   Regelung der vermögensrechtlichen Wirkung der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten (§§ 1363 1563 BGB). Hiervon nicht umschlossen sind die allgemeinen Ehewirkungen (z. B. Unterhaltspflicht) sowie das Erbrecht. Es steht den… …   Universal-Lexikon

  • eheliches Güterrecht — I. Begriff:Gesetzliche Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (§§ 1363–1563 BGB). Das BGB kennt verschiedene Güterrechtsformen, und zwar den gesetzlichen Güterstand und die vertraglichen Güterstände. Da auch auf dem Gebiet… …   Lexikon der Economics

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  • Eheliches Güterrecht — Eheliches Güterrecht, das vermögensrechtliche Verhältnis zwischen Ehegatten, wird entweder durch Ehevertrag (s.d.) oder durch Gesetz geregelt. Bei der gesetzlichen Regelung unterscheidet man verschiedene Systeme, die entweder auf dem Prinzip der… …   Kleines Konversations-Lexikon

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