- Freiexemplare
Freiexemplare sind Exemplare von Büchern, die der Verleger, resp. der Drucker unberechnet liefert, und zwar als Autorenexemplare an den Verfasser oder an die Körperschaft, die den Druck finanziell unterstützt hat, als Rezensions- oder Besprechungsexemplare an Zeitschriften, in denen eine Besprechung oder Erwähnung erwünscht erscheint, und als Pflichtexemplare an die Behörden. Die Abgabe der Pflichtexemplare, in der ältesten Form zumeist Abgabe von Zensurexemplaren, findet sich in fast allen Staaten und ist in den Kulturstaaten im allgemeinen zu einer Abgabe an die wissenschaftlichen öffentlichen Bibliotheken geworden. Das Deutsche Reich als solches kennt die Abgabe von Pflichtexemplaren nicht, dagegen müssen in Preußen die Verleger der alten Provinzen je ein Exemplar an die königliche Bibliothek zu Berlin und an die Universitätsbibliothek ihrer Provinz liefern. In den neuen Provinzen wird im allgemeinen von den Verlegern ein Exemplar an die Provinzial- oder Landesbibliothek, eins an die Universitätsbibliothek geliefert, in Schleswig-Holstein von den Verlegern ein Exemplar an die Universitätsbibliothek in Kiel, von den Druckern ein Exemplar an die königliche Bibliothek in Berlin. Auch Bayern, Württemberg, Hessen, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Lübeck kennen die Abgabe von Pflichtexemplaren. In Österreich muß außer den Zensurexemplaren je ein Exemplar an die k. k. Hofbibliothek in Wien und an die betreffende Universitäts- oder Landesbibliothek, in Frankreich an die Bibliotheque nationale, in England und den Kolvulen an das Britische Museum in London geliefert werden. Vgl. Franke, Die Abgabe der Pflichtexemplare von Druckerzeugnissen (Berl. 1889).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.