- Forstfach
Forstfach, die dem Forstwesen gewidmete Berufsart. Die hauptsächlichsten Berufszweige des Forstfaches finden ihre Betätigung in der Forstwirtschaft, Forstwissenschaft, Forstverwaltung und im Forstschutz. Die beiden letztern sind in Deutschland fast überall in sich abgeschlossene, den Übergang aus einem Dienstzweig in den andern ausschließende Berufskreise. Demgemäß ist auch der Bildungsgang für die staatlichen Forstverwaltungs- und für die Forstschutzbeamten durchaus verschieden. Allgemeine Bedingungen für die Forstverwaltungslaufbahn sind mit wenigen Ausnahmen: Reifezeugnis von einem Gymnasium oder Realgymnasium (in Preußen und in den Reichslanden auch das von einer neunklassigen Oberrealschule), mehrjähriger Besuch einer forstlichen Hochschule und Ablegung von meist zwei Staatsprüfungen, von denen die erste sich auf die Theorie, die zweite auf die Praxis des Forstwesens erstreckt. Von den Anwärtern der Forstschutzbeamtenlaufbahn wird in der Regel Volksschulbildung, mehrjährige Lehrzeit und Forsterprüfung nach längerer Beschäftigung im Forstdienste verlangt. Im einzelnen sind die Vorschriften über das forstliche Bildungswesen für die staatlichen Forstverwaltungs- und Schutzbeamten sehr verschieden. In Preußen sind für die Forstverwaltungslaufbahn die »Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung für den königlichen Forstverwaltungsdienst vom 25. Jan. 1903«, für den Forstschutzdienst das »Regulativ über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die mittlern Stellen des Forstdienstes in Verbindung mit dem Militärdienst im Jägerkorps vom 1. Okt. 1893« maßgebend. Hiernach gestaltet sich der Bildungsgang im wesentlichen folgendermaßen: für die Forstverwaltungslaufbahn: Reifezeugnis (mit unbedingt genügendem Urteil in der Mathematik) von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium, einer preußischen oder einer dieser gleichstehenden außerpreußischen deutschen Oberrealschule vor Überschreitung des 22. Lebensjahres, einjährige praktische Vorbereitung im Walde, zweijährige forstwissenschaftliche Ausbildung auf der Forstakademie zu Eberswalde oder Münden oder mit Genehmigung des Ministers auf einer andern forstlichen Hochschule, Forstreferendarprüfung, einjähriger Universitätsbesuch zum Studium des Staatsrechts, der allgemeinen Wirtschaftslehre, Wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft, weitere mindestens zweijährige praktische Ausbildung im Walde, Forstassessorprüfung nach Ableistung der Militärdienstpflicht; für den Forstschutzdienst: Reise für die Tertia einer höhern Schule, zweijährige Lehrzeit im Walde, davon bei einem Staatsoberförster mindestens ein Jahr, oder auf einer Forstlehrlingsschule, dreijähriger aktiver Militärdienst bei einem Jägerkorps verbunden mit forstlichem Unterricht im Zimmer und im Walde, Jägerprüfung über Forst- und Jagdwesen im dritten Jahre der aktiven Militärdienstzeit, Beurlaubung zur Reserve und berufsmäßige entgeltliche Beschäftigung der Reservejäger im Forstdienst, Ablegung der Försterprüfung nach Vollendung des 8. und vor Ablauf des 11. Militärdienstjahres, weitere Beschäftigung im praktischen Forstdienste, Anerkennung zur Forstversorgungs-Berechtigung nach Ablauf der zwölfjährigen Militärdienstzeit, weitere entgeltliche Beschäftigung im königlichen Forstdienste bis zur Anstellung als Hilfsförster und Förster. Einzelne abweichende Bestimmungen gelten für Oberjäger. Vgl. v. Hagen, Die forstlichen Verhältnisse Preußens (3. Aufl. von Donner, Berl. 1894); Schlieckmann, Handbuch der Staatsforstverwaltung in Preußen (3. Aufl., das. 1900); Westermeier, Leitfaden für die Försterprüfungen (10. Aufl., das. 1904).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.