Falsus procurātor

Falsus procurātor

Falsus procurātor (lat.), derjenige, der als Stellvertreter eines andern auftritt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, indem er entweder irrtümlich seine Ermächtigung annimmt oder fälschlich dieselbe vorgibt. Die Wirksamkeit eines von einem f. p. abgeschlossenen Vertrags hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab. Diese Genehmigung ist auf Aufforderung des andern vertragschließenden Teils diesem gegenüber spätestens zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung zu erklären, widrigenfalls sie als verweigert angesehen wird (§ 177 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Bis zur Erklärung dieser Genehmigung ist der andre Teil zum Widerruf sowohl gegenüber dem Vertretenen als dem Vertreter berechtigt, falls er nicht bei Abschluß des Vertrags den Mangel der Vertragsmacht kannte (§ 178). Bezüglich der Haftung des Vertreters ohne Vertragsmacht, falls der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt, macht das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 179) einen dreifachen Unterschied. Wer mit einem andern als Vertreter einen Vertrag schließt, ohne seine Vertretungsmacht nachweisen zu können, ist dem andern je nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, falls der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Nur zum Ersatz desjenigen Schadens, den der andre dadurch erleidet, daß er der Vertragsmacht des andern traute, jedoch nicht über das Interesse hinaus, das der Vertrag für den andern hat, haftet der Vertreter, falls er den Mangel der Vertretungsmacht nicht kennt oder nicht hat kennen müssen. Völlig frei von Haftung ist er endlich, wenn er geschäftsbeschränkt ist und ohne Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters handelte, oder falls sein Gegner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Bei einem einseitigen ohne Vollmacht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft, z. B. Kündigung, Mahnung, ist Vertretung ohne Vertretungsmacht nur zulässig, falls der Vertragsgegner die behauptete Vertretungsmacht nicht beanstandet oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts seitens des Vertreters auch ohne Vertretungsmacht zugestimmt hat. Bei nicht empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäften, z. B. Erbschaftsantritt, dagegen ist Vertretung ohne Vertretungsmacht stets zulässig. Mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten kann der Vertreter nur dann ein Rechtsgeschäft vornehmen, wenn er ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit, z. B. Zahlung, Aufrechnung, besteht (§ 181). Vgl. Hupka, Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsvollmacht (Leipz. 1903).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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