Eventualmaxime

Eventualmaxime

Eventualmaxime (Eventualprinzip) wurde im frühern Zivilprozeß der Grundsatz genannt, nach dem eine Partei alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in einem bestimmten Abschnitte des Rechtsstreites vorgebracht werden können, bei Vermeidung des Ausschlusses auch wirklich vorbringen mußte. Das galt insbes. für die Einreden (s.d.), aber auch für Beweismittel und Gegenbeweismittel, die ebenfalls gleichzeitig angegeben werden mußten. Die E. war dem römischen Recht fremd und im kanonischen Recht nur wenig entwickelt; sie ging aus dem sächsischen in das gemeine deutsche Prozeßrecht über. Der Zweck dieser Vorschrift war der, Prozeßverschleppungen zu verhüten. Die deutsche Zivilprozeßordnung hat die mit dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens zusammenhängende E., die bezüglich der prozeßhindernden Einreden in gewissem Maße beibehalten wurde, als Regel aufgegeben. Nach § 278 dürfen vielmehr Angriffs- und Verteidigungsmittel bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, geltend gemacht werden. Verschleppungen sollen dadurch verhütet werden, daß die durch nachträgliches Vorbringen entstandenen Kosten der säumigen Partei, auch wenn sie obsiegt, auferlegt werden und verspätete Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden dürfen (§ 278, 279).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Summarischer Proceß — (außerordentlicher Proceß), ein von dem regelmäßigen Verfahren in Civilstreitigkeiten od. Untersuchungssachen abweichender Proceß, dessen Zweck auf Beschleunigung der Sache durch Abkürzung u. Vereinfachung des Verfahrens gerichtet ist. A) Der… …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Einrede — (Ausflucht, Exceptio, Praescriptio, Rechtsw.), 1) im allgemeineren Sinne jedes Vorbringen, wodurch sich eine der streitenden Parteien gegen den Angriff der anderen zu vertheidigen sucht; 2) im juristisch technischen Sinne des Civilrechts u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Einrede — (exceptio), im Prozeß die Entkräftung der Klage durch entgegenstehende Thatsachen, welche der Excipient beweisen muß (reus excipiendo fit actor), im weiteren Sinne jeder Vertheidigungsgrund. Die verzögerliche (dilatorische) E. will die Klage nur… …   Herders Conversations-Lexikon

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