- Erbschaftsgeding
Erbschaftsgeding, ehemals Annahme eines Fremden als Erben, mangels erbberechtigter Angehöriger. Hierzu war jedoch die Bewilligung der Landesgemeinde oder des Königs, da diesen mangels gesetzlicher Erben das Erbrecht als sogen. Heimfallsrecht zustand.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.