Dingliche Klage

Dingliche Klage

Dingliche Klage (Actio in rem), im weitern Sinn im Gegensatze zur Klage aus einer Obligation eine jede Klage, bei der die Person des Beklagten nicht schon durch den Bestand eines Rechtsverhältnisses gegeben ist, sondern sich durch die Verletzung oder Bestreitung eines Rechts erst bestimmt, die hier nicht bloß einer bestimmten Person möglich ist. Obligationen können nämlich nur gegen eine durch das Rechtsverhältnis selbst schon gegebene Person (den Schuldner) geltend gemacht werden; die Klagen aus Obligationen heißen daher persönliche, actiones personales, actiones in personam. Im engern und eigentlichen Sinne die Rechtsmittel, die auf Geltendmachung eines Rechts an einer körperlichen Sache, also eines dinglichen Rechts (s. d.), gerichtet sind und gegen jeden angestellt werden können, der sich einer Störung des Rechts schuldig macht.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Dingliche Rechte — Dingliche Rechte, Sachenrechte, diejenigen Rechte, welche zum Gegenstand unmittelbar eine Sache haben, z.B. Dienstbarkeiten, Pfandrechte. Dingliche Klage, diejenige, welcher ein solches Recht zugrunde liegt …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Klage — (lat. Actio), in Privatrechtsstreitigkeiten die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anrufung des Gerichts. Die Partei, die K. erhoben hat, heißt Kläger (actor), der Gegner, gegen den sie gerichtet ist, Beklagter. In jedem privatrechtlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Klage — (lat. actĭo), die Geltendmachung eines Zivilanspruchs seitens des Klägers gege den Beklagten vor dem Richter, verlangt entweder, daß der Beklagte verurteilt werde, etwas zu tun oder zu dulden oder zu unterlassen, oder begehrt bloße Feststellung… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Klage — Klage, über gefährdete, verletzte, streitige Rechte, den Gerichten vorgetragen mit der Bitte um Entscheidung u. Schutz. Dem Inhalt nach hat jedes Rechtsverhältniß seine besondere K. (actio), entweder bestimmt benannt wie Darlehens , Pfand ,… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Persönliche Klage — Persönliche Klage, die Klage, welche auf ein Forderungsrecht sich gründet, auf ein Rechtsverhältnis also, welches nur die Leistung seitens einer bestimmten Person bezweckt und mit derselben endigt; Gegensatz: Dingliche Klage (s. Dingliche Rechte) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Hypothek — (v. gr., Pignus, Pfand , Unterpfandsrecht), dasjenige dingliche Recht, welches einem Gläubiger an einer fremden Sache zur Sicherung einer Forderung dahin eingeräumt ist, daß er die verpfändete Sache (das Pfand, auch selbst H. genannt)… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Liste der actiones des Römischen Privatrechts — D. 44,7,51 (Celsus libro tertio digestorum) Nihil aliud est actio quam ius quod sibi debeatur, iudicio persequendi. Die actio ist nichts anderes als das Recht, was einem geschuldet wird, gerichtlich durchzusetzen. Das Römische Recht… …   Deutsch Wikipedia

  • Gerichtsstand — (Forum), nennt man das Verhältniß einer Rechtssache od. von Personen in ihren Rechtssachen, vermöge dessen die rechtliche Untersuchung, Erörterung od. Entscheidung derselben vor ein bestimmtes Gericht gewiesen, dieses letztere selbst für diese… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • dingliches Recht — dingliches Recht,   Recht: absolutes, subjektives Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und durch besondere (dingliche) Ansprüche gegenüber jedem Dritten geschützt ist, z. B. Eigentum (Sachenrecht); beim beschränkten… …   Universal-Lexikon

  • Realklage — Realklage, s.v.w. Dingliche Klage (s. Dingliche Rechte) …   Kleines Konversations-Lexikon

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