Dingliche Rechte — Dingliche Rechte, Sachenrechte, diejenigen Rechte, welche zum Gegenstand unmittelbar eine Sache haben, z.B. Dienstbarkeiten, Pfandrechte. Dingliche Klage, diejenige, welcher ein solches Recht zugrunde liegt … Kleines Konversations-Lexikon
Klage — (lat. Actio), in Privatrechtsstreitigkeiten die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anrufung des Gerichts. Die Partei, die K. erhoben hat, heißt Kläger (actor), der Gegner, gegen den sie gerichtet ist, Beklagter. In jedem privatrechtlichen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Klage — (lat. actĭo), die Geltendmachung eines Zivilanspruchs seitens des Klägers gege den Beklagten vor dem Richter, verlangt entweder, daß der Beklagte verurteilt werde, etwas zu tun oder zu dulden oder zu unterlassen, oder begehrt bloße Feststellung… … Kleines Konversations-Lexikon
Klage — Klage, über gefährdete, verletzte, streitige Rechte, den Gerichten vorgetragen mit der Bitte um Entscheidung u. Schutz. Dem Inhalt nach hat jedes Rechtsverhältniß seine besondere K. (actio), entweder bestimmt benannt wie Darlehens , Pfand ,… … Herders Conversations-Lexikon
Persönliche Klage — Persönliche Klage, die Klage, welche auf ein Forderungsrecht sich gründet, auf ein Rechtsverhältnis also, welches nur die Leistung seitens einer bestimmten Person bezweckt und mit derselben endigt; Gegensatz: Dingliche Klage (s. Dingliche Rechte) … Kleines Konversations-Lexikon
Hypothek — (v. gr., Pignus, Pfand , Unterpfandsrecht), dasjenige dingliche Recht, welches einem Gläubiger an einer fremden Sache zur Sicherung einer Forderung dahin eingeräumt ist, daß er die verpfändete Sache (das Pfand, auch selbst H. genannt)… … Pierer's Universal-Lexikon
Liste der actiones des Römischen Privatrechts — D. 44,7,51 (Celsus libro tertio digestorum) Nihil aliud est actio quam ius quod sibi debeatur, iudicio persequendi. Die actio ist nichts anderes als das Recht, was einem geschuldet wird, gerichtlich durchzusetzen. Das Römische Recht… … Deutsch Wikipedia
Gerichtsstand — (Forum), nennt man das Verhältniß einer Rechtssache od. von Personen in ihren Rechtssachen, vermöge dessen die rechtliche Untersuchung, Erörterung od. Entscheidung derselben vor ein bestimmtes Gericht gewiesen, dieses letztere selbst für diese… … Pierer's Universal-Lexikon
dingliches Recht — dingliches Recht, Recht: absolutes, subjektives Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und durch besondere (dingliche) Ansprüche gegenüber jedem Dritten geschützt ist, z. B. Eigentum (Sachenrecht); beim beschränkten… … Universal-Lexikon
Realklage — Realklage, s.v.w. Dingliche Klage (s. Dingliche Rechte) … Kleines Konversations-Lexikon