Declaratio libelli

Declaratio libelli

Declaratio libelli (lat.), im frühern Prozeß die Erläuterung der Klage oder eines sonstigen Parteivorbringens durch die betreffende Partei. Derartige Erläuterungen sind nach der deutschen Zivilprozeßordnung gleichfalls gestattet. Sie fallen (nach § 268) nicht unter das Verbot der Klageänderung (s.d.), sondern sollen, soweit nötig, durch Ausübung des Fragerechts (s.d.) veranlaßt werden.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Klage [1] — Klage (lat. Actio), 1) jedes gerichtliche Mittel, welches Verfolgung u. Aufrechterhaltung von Rechten bezweckt; 2) im engeren Sinne das Anbringen einer Partei (des Klägers, Actor), worin diese ein streitiges Rechtsverhältniß zur Kenntniß des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Erläuterung — Erläuterung, s. Erklärung. E., als gleichbedeutend mit Interpretation, s. unter Auslegung. E. eines Parteivortrags, s. Declaratio libelli; E. des Urteils, s. Declaratio sententiae. – Auf Krokis gibt die E. (Renvoi) unter Wiederauführung der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Declaration — (v. lat. Declaratio), 1) Erklärung; 2) (Log.), im weiteren Sinne der Satz od. das Urtheil, in dessen Prädicate von dem Subjecte so viele Merkmale angegeben werden, daß dasselbe dadurch von anderen Dingen od. Subjecten unterschieden werden kann;… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Injurie — (v. lat. Injuria, Ehrenverletzung, Ehrenkränkung), 1) im weiteren Sinne jede wissentliche u. absichtliche Kränkung fremder auf der Persönlichkeit beruhender Rechte, insofern sie nicht in ein bestimmtes, schwereres Verbrechen übergeht: 2) im… …   Pierer's Universal-Lexikon

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