Zeugniszwang

Zeugniszwang

Zeugniszwang s. Zeuge.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Zeuge — (Testis) heißt in Rechtssachen die Person, die über Wahrnehmungen, die sie gemacht hat, aussagen soll. Weder der Richter, noch eine der Parteien, noch ein gesetzlicher Vertreter einer solchen darf im Rechtsstreit als Z. vernommen werden. Früher… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zeugnisverweigerung — Zeugnisverweigerung, die Weigerung, das von einer Behörde auf Grund des Gesetzes geforderte Zeugnis abzulegen. Bei unberechtigter Z. (s. Zeuge) kann der Richter, um das Zeugnis zu erzwingen (Zeugniszwang), Ungehorsamstrafen (Geld oder Haftstrafe… …   Kleines Konversations-Lexikon

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