Werkvertrag

Werkvertrag

Werkvertrag ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 631–651) jeder Vertrag, durch den die eine Partei der andern sich verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen sonstigen bestimmten Erfolg menschlicher Tätigkeit herbeizuführen. Danach sind auch Werkverträge die Rechtsgeschäfte des Mäklers, Kommissionärs, Spediteurs, Transporteurs und Handelsagenten. Der W. unterscheidet sich vom Dienstvertrag (s. Arbeitsvertrag) und Auftrag dadurch, daß bei diesen nur eine Tätigkeit selbst, nicht der Erfolg einer Tätigkeit geschuldet wird, und in den Fällen, in denen der W. dem Lieferungskauf ähnelt, unterscheidet er sich von letzterm dadurch, daß das Werk (also z. B. das Kleidungsstück, Hausgerät, Kleinod, Denkmal) gerade zwecks Erfüllung eben dieses Werkvertrags hergestellt sein muß.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Werkvertrag — Wẹrk|ver|trag 〈m. 1u〉 Vertrag zur Herstellung, Lieferung u. Vergütung eines bestimmten Werkes; →a. Dienstvertrag * * * Wẹrk|ver|trag, der (Rechtsspr.): Vertrag, durch den sich ein Partner zur Herstellung eines (versprochenen) ↑ Werks (3), einer …   Universal-Lexikon

  • Werkvertrag — I. Begriff:Vertrag, durch den sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines Werks, der andere (Besteller) zur Zahlung einer Vergütung (⇡ Werklohn) verpflichtet (§§ 631 ff. BGB). Werk im Sinn des BGB kann sowohl Herstellung (z.B.… …   Lexikon der Economics

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