Beweisantretung

Beweisantretung

Beweisantretung oder Beweiserhebung; s. Beweis, S. 800, und Beweisverfahren.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Beweisverfahren — nennt man die äußere Gestaltung der Beweistätigkeit im Prozeß. Dabei ist zu unterscheiden die Beweisantretung (früher Beweisinduktion), die Beweisaufnahme (früher Beweisproduktion) und die Beweiswürdigung. Auch ist Zivil und Strafprozeß… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Production — (v. lat.), 1) die Hervorbringung von Dingen, welche früher nicht, od. wenigstens nicht dergestalt vorhanden waren, wie sie jetzt erscheinen; 2) jede Kraftäußerung des Menschen od. der Natur, welche dem Menschen Dinge liefert, welche für… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Urkunde — (lat. Instrumentum), 1) im weitesten Sinne jedes Beweismittel, mit Einschluß der Zeugen; 2) im engeren Sinne ein lebloser, von Menschenhand gefertigter Gegenstand, welcher entweder zur Erhaltung des Andenkens an irgend eine Begebenheit od. zur… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Beweis [2] — Beweis (im Prozeß). Das Wort B. bezeichnet zunächst jene Tätigkeit im Prozeß (die Beweisführung), durch die für das Gericht die Wahrheit solcher Tatsachen festgestellt wird, die es seinem Urteil zu Grunde legen soll, sodann auch das Ergebnis… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Beweis — Beweis, 1) (Log.), die Darlegung der Gründe eines Urtheiles; die Ableitung des Urtheiles aus jenen Gründen (Beweisgründe, Argumenta) aber heißt Beweisführung. Es gibt gewisse Urtheile, die keines B s fähig u. bedürftig sind; ohne sie würde gar… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Desertorĭa sententĭa — (lat.), im frühern gemeinen Prozeßrecht Bezeichnung für das Urteil, durch das ein Rechtsmittel oder eine Beweisantretung (s. Beweis) wegen Versäumung der vorgesehenen Notfrist (s.d.) verworfen wurde …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zivilprozeßordnung — ist die gebräuchlichste Bezeichnung für ein Gesetzbuch, das die Regelung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten enthält (s. Zivilprozeß). Die deutsche Z., deren Einführung auf diesem Gebiet im Deutschen Reiche die Rechtseinheit… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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