Bestechung

Bestechung

Bestechung (Corruptio, Crimen barattariae), die Straftat eines Beamten, der von einem andern ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat, während er weiß, daß dadurch auf seine Amtstätigkeit eingewirkt werden soll (passive B.). Aber auch derjenige, der dem Beamten den ungesetzlichen Vorteil zusagt oder gewährt, in der Absicht, dadurch auf dessen amtliche Tätigkeit einzuwirken, macht sich einer strafbaren Handlung schuldig (aktive B.; s. Amtsverbrechen). Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet folgende Fälle: 1) Es bestraft (§ 332) den Beamten, der für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andre Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren und, falls mildernde Umstände vorliegen, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren. Die aktive B. (§ 333) wird in diesem Fall mit Gefängnis und, wenn mildernde Umstände vorhanden, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 2) Als Straferhöhungsgrund erscheint es (§ 334), wenn ein Richter, Schiedsrichter, Geschworner oder Schöffe Geschenke oder andre Vorteile annimmt oder sich versprechen läßt, um eine Rechtssache, deren Leitung und Entscheidung ihm obliegt, zu gunsten oder zum Nachteil eines Beteiligten zu leiten oder zu entscheiden (B. des Richters). In solchem Fall tritt Zuchthausstrafe bis zu 15 Jahren ein, und ebendieselbe Strafe ist in diesem Fall für die aktive B. angeordnet. 3) Aber auch schon dann wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 331) ein Beamter mit Geldstrafe bis zu 300 Ml. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, wenn er für eine in sein Amt einschlagende Handlung, die an sich nicht pflichtwidrig ist, Geschenke oder andre Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Derjenige, der solche Geschenke oder andre Vorteile zuwendet oder verspricht, kann aus § 331 nicht gestraft werden; doch finden die Grundsätze über Teilnahme (s. d.) auch hier Anwendung und trifft den Geschenkgeber nach einigen strafrechtlichen Nebengesetzen (z. B. Brau- und Tabaksteuergesetz) eine Ordnungsstrafe. Man pflegt die zuletzt bezeichnete strafbare Geschenkannahme seitens eines Beamten wohl auch als einfache B. im Gegensatz zur qualifizierten (1 und 2) zu bezeichnen. Mag es sich nun um eine einfache oder um eine qualifizierte B. handeln, so ist doch stets das Empfangene oder dessen Wert im Strafurteil für dem Staat verfallen zu erklären (§ 335). Die Wahlbestechung endlich, d. h. das Vergehen desjenigen, der in öffentlichen Angelegenheiten eine Wahlstimme kauft oder verkauft, ist in dem deutschen Strafgesetzbuch mit Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu 2 Jahren bedroht (§ 109). Nach § 76 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 wird nunmehr mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. bestraft, wer für Mitteilungen in der Presse, um auf den Börsenkurs einzuwirken, auffällig hohe Vorteile gewährt oder sich gewähren oder versprechen läßt (Berner Presse). – Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 104) begeht das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Geschenkannahme in Amtssachen ein Beamter, der 1) bei Verwaltung der Gerechtigkeit, bei Dienstverleihungen oder bei Entscheidungen über öffentliche Angelegenheiten zwar sein Amt nach Pflicht ausübt, aber, damit er es ausübe, ein Geschenk annimmt oder sonst sich daher einen Vorteil zuwendet; 2) ein Beamter, der dadurch überhaupt, also nicht bloß anläßlich der Verwaltung der Gerechtigkeit etc., bei Führung seiner Amtsgeschäfte sich zu einer Parteilichkeit verleiten läßt. Die Strafe ist Kerker von 6 Monaten bis zu einem Jahr; auch ist das Geschenk oder dessen Wert zum Armenfonds zu erlegen. Der aktiven B. (Verleitung zum Mißbrauch der Amtsgewalt, § 105) macht sich schuldig, wer durch Geschenke einen Richter oder Staatsanwalt oder in Fällen einer Dienstverleihung oder einer Entscheidung öffentlicher Angelegenheiten irgend einen Beamten zu einer Parteilichkeit oder zur Verletzung seiner Amtspflicht zu verleiten sucht. Vgl. Alcalay, Die aktive und passive B. (Tübing. 1889).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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