Viehmängel
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Amtsgerichte — Amtsgerichte, nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 22–57) die mit den Einzelrichtern (Amtsrichtern) besetzten Untergerichte. Jeder Amtsrichter erledigt regelmäßig die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter. Sind mehrere… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Gewährleistung — ist Haftung für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, für die Dauer eines bestimmten Zustandes oder für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften eines Gegenstandes. Im bürgerlichen Recht kommt G. besonders vor bei Veräußerungen gegen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Haftpflicht — (Haftung, Haftbarkeit, Gewährleistung), im allgemeinen die Verpflichtung, für gewisse Schäden und Nachteile auszukommen; im engern Sinne die Verpflichtung, den nicht durch eigne Handlungen oder Unterlassungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Je… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Kauf [1] — Kauf (lat. Emtio venditio, franz.Vente), der Vertrag, nach dem der eine Kontrahent, der Verkäufer (venditor), einen Wertgegenstand, die Ware, dem andern, dem Käufer (emtor), überliefern und von diesem dagegen eine Geldsumme, den Preis (pretium),… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Viehhandel — Viehhandel, einzeln oder auf Märkten, häufig aus sanitarischen Gründen unter amtlicher Kontrole; besonders ausgezeichnet wegen der Haftbarkeit des Verkäufers für beim Kaufe verborgene Viehmängel (Unbrauchbarkeit, gefährliche Eigenschaften,… … Herders Conversations-Lexikon
Viehhandel — Vieh|han|del, der: ↑ 1Handel (2 a) mit ↑ Vieh (1). * * * Viehhandel, der Handel mit Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, Rindern, Schafen oder Schweinen. Der Viehkauf ist in §§ 481 492 BGB geregelt. Der Verkäufer hat hierbei nur die innerhalb … Universal-Lexikon