Verstrickung

Verstrickung

Verstrickung bedeutet zunächst eine Freiheitsbeschränkung zur Strafe von Personen, s. Konfination. Dann aber wird es auch auf Sachen angewendet und bedeutet hier die Unterwerfung der Sache unter die behördliche Verfügungsgewalt durch Pfändung (s. d.) oder Beschlagnahme (s. d.). Die bezüglich solcher Sachen begangene »Entziehung aus der V.« wird nach § 137 des deutschen Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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