- Ableugnung einer Urkunde
Ableugnung einer Urkunde, s. Urkundenbeweis.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.
Ableugnung einer Urkunde, s. Urkundenbeweis.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.
Actio — (lat.), 1) Handlung, Bewegung; 2) (Rechtsw.), Forderung, u. Handlung, um eine Forderung im Proceßwege selbständig geltend zu machen, daher das Jus actionum, nach dem System der altrömischen Juristen, mit den Obligationen, als Recht der… … Pierer's Universal-Lexikon
Diffession — (lat.), die »Ableugnung« der Echtheit einer Privaturkunde. Nach früherm Zivilprozeßrecht konnte derjenige, der sich auf die Urkunde berief, von der Partei, die deren Echtheit bestritt, die eidliche Ableugnung, den sogen. Diffessionseid… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Rekognition — (lat.), Wiedererkennung, Anerkennung; im Rechtswesen die Anerkennung einer Person, Urkunde oder eines sonstigen Beweismittels vor Gericht oder einem Notar für dasjenige, wofür es ausgegeben wird. Öffentliche Urkunden bedürfen der R. nicht. Die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Herder — Herder, 1) Johann Gottfried von, einer der hervorragendsten und einflußreichsten Schriftsteller und Denker Deutschlands, ward 25. Aug. 1744 zu Mohrungen in Ostpreußen als Sohn des Kantors, Glöckners und Schullehrers Gottfried H. und dessen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon