Solennitätszeugen

Solennitätszeugen

Solennitätszeugen (Instrumentszeugen), Zeugen, deren Zuziehung zu einem Rechtsgeschäft nicht des Beweises halber allein geschieht, sondern als Formerfordernis vorgeschrieben ist, so daß ohne dieselbe das Rechtsgeschäft gar nicht gültig zustande kommt; soz. B. bei Errichtung eines Dorftestamentes (s. Testament).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Zeuge — (Testis), eine Person, welche entweder dazu erwählt ist, um in Rücksicht einer Thatsache, von welcher die Entscheidung eines Rechtsstreites abhängt, auszusagen, was sie von jener, als Ereigniß betrachtet, mit ihren äußeren physischen Sinnen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Instrument — (lat., ital. stromento), Werkzeug, insbes. zur Ausübung der Tonkunst (Musikinstrumente, s. d.) oder zu wissenschaftlichen Beobachtungen und Untersuchungen, in welch letzterer Beziehung man chirurgische, mathematische, physikalische, astronomische …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schöffengerichte — Schöffengerichte. Die ältere germanische Gerichtsverfassung beruhte auf dem Zusammenwirken der Richter, als der Organe des Königs oder der Gerichtsherren, mit Schöppen oder Schöffen (scabini), die als Zeugen der im Volke lebenden… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Solennisierung — ist die Umgebung einer Handlung mit gewissen Formalitäten, um ihr einen feierlichen Charakter zu verleihen, z. B. Vornahme vor Zeugen (vgl. Solennitätszeugen) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Urkundspersonen — Urkundspersonen, die zur Beurkundung gewisser Tatsachen amtlich bestellten und insoweit mit öffentlichem Glauben (publica fides) ausgestatteten Personen, wie Standesbeamte, Ortsrichter (s. d.), Richter, Notare etc., sodann diejenigen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zeuge — (Testis) heißt in Rechtssachen die Person, die über Wahrnehmungen, die sie gemacht hat, aussagen soll. Weder der Richter, noch eine der Parteien, noch ein gesetzlicher Vertreter einer solchen darf im Rechtsstreit als Z. vernommen werden. Früher… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Solénn — (lat.), feierlich; solennisieren, feiern; etwas feierlich bestätigen; Solennität, Feierlichkeit; Solennitätszeugen, s.v.w. Instrumentszeugen (s. Instrument) …   Kleines Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”