Beamter

Beamter

Beamter, im weitern Sinne jeder, der gegen Gehalt im Dienst eines Gemeinwesens oder einer sonstigen Körperschaft oder auch eines Privaten, eines Fabrikbesitzers, einer Bank etc. tätig und ständig beschäftigt ist. Im engern Sinn aber versteht man unter Beamten die Inhaber eines öffentlichen Amtes (Hof-, Staats-, Kirchen- und Gemeindebeamten). Die Beamten des Deutschen Reiches heißen Reichsbeamte (s. d.). Das Reichsstrafgesetzbuch (§ 359) versteht unter Beamten alle im Dienste des Reiches oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienst eines Bundesstaates auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, desgleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte. Dieser Begriff ist für die Beurteilung von Amtsverbrechen (s. d.) von Wichtigkeit. Vgl. Amt und Staatsdienst.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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