Schwängerungsklage

Schwängerungsklage

Schwängerungsklage, vielfach auch Deflorationsklage genannt, diejenige Klage, mit der eine außerehelich Geschwängerte von dem Schwängerer einen Beitrag zu den Kosten der Entbindung, des Wochenbettes und der Taufe sowie zur Alimentation des Kindes fordert. Nach dem kanonischen Recht mußte der Schwängerer die Geschwängerte heiraten und ausstatten. Der Gerichtsgebrauch hat aber die Verbindlichkeit des Schwängerers dahin geändert, daß er nach seiner Wahl entweder die Geschwängerte heiraten oder sie ausstatten mußte (aut duc aut dota). Über die Pflichten des Schwängerers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vgl. Kind, S. 4.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Schwängerungsklage — Schwängerungsklage, die Klage, welche der außerehelich Geschwängerten gegen den Schwängerer zusteht; oft auch s.v.w. Paternitätsklage. Nach Gemeinem Recht ging sie auf Ehelichung oder auf Geldabfindung (Dotation, Kranzgeld). Das Deutsche Bürgerl …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Defloration — (lat.), Schwächung (s.d.) einer Jungfrau oder unbescholtenen Witwe. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 847, steht der Frauensperson, gegen die ein Sittlichkeitsverbrechen oder Vergehen begangen, oder die durch Hinterlist, Drohung oder unter… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Satisfaktionsklage — Satisfaktionsklage, s. Schwängerungsklage …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wochenbettkosten — Wochenbettkosten, s. Schwängerungsklage …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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