Scheidung [2]

Scheidung [2]

Scheidung, soviel wie Ehescheidung (s. Eherecht, S. 406, V). S. von Tisch und Bett, Bezeichnung für die bloße Beseitigung des ehelichen Zusammenlebens, ohne daß dadurch das Band der Ehe gelöst wird und eine Wiederverheiratung möglich ist. Diese Trennung von Tisch und Bett (separatio quoad torum et mensam) ist insonderheit eine Einrichtung der katholischen Kirche, da nach ihr eine eigentliche S., d.h. eine Lösung des Bandes der Ehe mit der Wirkung, daß die Geschiedenen wieder heiraten können, nur möglich ist, wenn die Ehegatten nachweisen, daß sie die Ehe nicht vollzogen haben, d.h. keinen geschlechtlichen Verkehr miteinander gepflogen haben. Die S. von Tisch und Bett erfolgt durch den geistlichen Richter entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (separatio temporaria), wenn Umstände vorliegen, die eine solche als angebracht erscheinen lassen, oder auf Lebenszeit (separatio perpetua), wegen Ehebruchs und gewisser andrer sittlicher Verfehlungen. Dies sind aber alles Bestimmungen, die nur für die Kirche gelten. Nach dem heute in Deutschland geltenden Recht kann eine S. von Tisch und Bett von den Gerichten nicht mehr ausgesprochen werden, wohl aber kann nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Ehegatte, der auf S. klagen könnte, auf bloße Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft klagen. Die Wirkungen sind die gleichen wie bei der S., nur kann keine Wiederverheiratung erfolgen. Beiden Ehegatten steht es aber frei, wenn einmal auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt ist, auch S. zu beantragen. In Österreich ist für Eheleute, die beide katholisch sind, S. von Tisch und Bett möglich; Juden können ihre Ehe rechtsgültig durch Überreichung des Scheidebriefes lösen. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch für Österreich, § 100–110 u. 133 ff.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Scheidung — (Ehescheidung), s. Ehe. S. von Tisch und Bett, im Gegensatz zur Auflösung dem Bande nach die Trennung der Eheleute auf Zeit oder Dauer, also die bloße Beseitigung des ehelichen Zusammenlebens (Bürgerl. Gesetzb. § 1575) …   Kleines Konversations-Lexikon

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