Resignatarĭus

Resignatarĭus

Resignatarĭus (lat.), im kanonischen Recht jeder, der eine Pfründe oder ein Amt durch Verzichtleistung (resignatio) des bisherigen Besitzers zu seinen gunsten erhält und in dessen Rechte eintritt.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Resignatarius — Resignatarius, nach Canonischem Recht der, welcher eine Pfründe od. ein Amt durch den zu seinen Gunsten geschehenen Rücktritt u. Verzicht des bisherigen Besitzers erhält u. in dessen Rechte eintritt. Diese Verzichtleistung (Resignatio) zu Gunsten …   Pierer's Universal-Lexikon

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