Reichsbürgerrecht

Reichsbürgerrecht

Reichsbürgerrecht, s. Reichsangehörigkeit, deutsche, und Staatsangehörigkeit.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Reichsangehörigkeit — Reichsangehörigkeit, deutsche. Bis zur Auflösung des frühern Deutschen Reiches bestand für die Angehörigen der sämtlichen zugehörigen Gebiete neben dem Landesindigenat ein gemeinsames Reichsindigenat oder Reichsbürgerrecht. Freilich war die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Friedrich August Knost — (* 21. September 1899 in Osnabrück; † 22. August 1982 ebenda) war ein deutscher Verwaltungsjurist. Er verfasste 1936 einen Kommentar zu den nationalsozialistischen Nürnberger Rassegesetzen. Von 1956 bis 1964 war er Präsident des Niedersächsischen …   Deutsch Wikipedia

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  • Österreich [3] — Österreich (Gesch.). Das heutige Erzherzogthum Ö. wurde zur Zeit der Römer auf dem linken Donauufer von Germanen, namentlich Markomannen, Quaden, Juthungen, auf dem rechten von Celten, namentlich Tauriskern u. Pannoniern, bewohnt. Das Land auf… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Bürgerrecht — (lat. Civitas), der Inbegriff derjenigen Befugnisse, die dem Bürger als solchem zustehen. Nach der Gewerbeordnung (§ 13) ist für den Gewerbebetrieb das B. nicht mehr notwendig. Ebenso darf von einem Gewerbtreibenden, wenn er nach drei Jahren auf… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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